Dienstag, 30. Dezember 2014

Das Operationskontinuum

Graphische Darstellung wie ein Einsatz der Schweizer Armee als Operation phasiert werden kann.

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Siehe auch: Von der Strategischen Klammer.




Grundsätzlich wird jeder Armeeeinsatz in Operationsphasen unterteilt. Hält man als strategisches Ziel den Beitrag der Armee zur Erfüllung der beiden Bundesgarantien "Schutz von Bestand und Gebiet der Kantone" und "Schutz der verfassungsmässigen Ordnung der Kantone" vor Augen, verfolgt jede Operationsphase selbst ein definiertes Ziel, dessen Erreichen die Folgephase initiiert.


Operationsphase
Operatives Ziel
Im Zentrum militärischer Überlegung
In der normalen Lage absolvieren Trp Kö und Formationen ihre regulären Fortbildungsdienste gem Aufgebotstableau.
Erreichen der Grundbereitschaft;
Stärkung der Vertrauens- und Glaubwürdigkeit der Armee.
VUM und Spontanhilfeeinsätze;
Schutz kritischer Infrastruktur (SKI) mit Schg mittels Wirkmitteln  der Op Sphären Cyber, EM und Info.
Phase 0
Mobilmachung
Auftragszugeschnittene Truppenzusammenstellung (Force Generation) gem Op Plan;
Erreichen der Einsatzbereitschaft.
SKI mit Wirkmitteln Boden und Luft defensiv und stabilisierend verstärken / ergänzen.
Phase 1
Unterstützung und dissuasive Präsenz
Gewalteindämmung und Deeskalation;
Operative Täuschung.
Wie Phase 0
Phase 2 und 3
Defensive und Offensive
Gegnerischer Angriff abwehren und gegnerische Kräfte zurückwerfen.
Vernichtung des gegnerischen Widerstandswillens resp. physische Vernichtung des Gegners.
Phase 4 und 5
Stabilisierung und Unterstützung
Milderung der aufgrund der Kampfhandlungen verursachten Schadensauswirkung;
Deeskalation
Wideraufbau / Instandsetzung kritischer Infrastruktur
Phase 6
Demobilmachung
Wiedereingliederung der Ada in die Zivilgesellschaft
SKI mit Schg mit Wirkmitteln  der Op Sphären Cyber, EM und Info.



Strategische Pyramide

Graphische Darstellung wie der Einsatz der Schweizer Armee verortet werden kann.

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Siehe auch: Von der Strategischen Klammer.




Das Prinzip der Subsidiarität ist im föderalistisch organisierten Bundesstaat Schweiz politische und gesellschaftliche Maxime zur Aufteilung der Staatsgewalt und für die Kompentenzaufteilung zwischen Bund und Kantone. Danach sollen bei staatlichen Aufgaben grundsätzlich zuerst Gemeinde und Kanton für die Lösung und Umsetzung zuständig sein, während der Bund zurückzutreten hat. Erst falls die untergeordnete politische Ebene überfordert ist, soll die übergeordnete Ebene tätig werden. Diese kann sich der Aufgabe ganz annehmen und erledigen oder die untergeordnete politische Ebene bei der Erledigung unterstützen.
Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Bundeskompetenzen in der Bundesverfassung einzeln und vollständig aufgezählt werden müssen. Der Bund übernimmt überdies nur Aufgaben, die einheitlich geregelt werden müssen. In allen anderen Bereichen sind automatisch die Kantone zuständig. Dies bedeutet konkret:
  • Neu anfallende staatliche Aufgaben fallen zunächst immer in den Kompetenzbereich der Kantone;
  • neue Bundeskompetenzen können nur durch eine Bundesverfassungsrevision begründet werden und sind damit dem Referendum unterstellt;
  • Dieses System der Kompetenzaufteilung kennt keine Lücken.
Der Bund garantiert:
  • Schutz der verfassungsmässigen Ordnung der Kantone. Der Bund greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.
  • Schutz von Bestand und Gebiet der Kantone.
Der Einsatz der Armee ist Bundessache. Die Armee ist sozusagen ein Vollzugsorgan der zivilen Behörde auf Bundesebene, um die eben genannten Bundesgarantien zu gewährleisten.
Die Kantone stellen Mittel für den Vollzug der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben bereit, die für die Bewältigung der Normallage ausgelegt sind.
Mögliche Belastungsspitzen sollen dabei grundsätzlich mittels zwischenkantonaler Zusammenarbeit (Konkordate) abgedeckt werden.
Sollten dennoch zusätzliche Bedürfnisse an geeigneten Mitteln im personellen Umfang und/oder besonderer Fähigkeiten entstehen, so gelangen die Kantone an den Bund.
Die Armee unterscheidet zwischen sechs Operationssphären, in denen militärische Kraft entfaltet wird: Boden, Luft, Weltraum, elektromagnetischer Raum, Cyberraum und Informationsraum.
Das Heer versteht sich als eigentlicher Kompetenzträger der Operationssphäre Boden. Im Gegensatz zu allen anderen Operationssphären, kann der Bund seine Einsatzverantwortung über militärische Mittel einzig derjenigen der Operationssphäre Boden im Sinne der Subsidiarität an die Kantone delegieren.

Mit dem de facto Wegfall von kantonalen Formationen fehlen den Kantonen eigene militärische Bodenverbände, über die sie auf ihrem Gebiet verfügen könnten. Bei anfallendem Bedarf an militärischen Leistungen müssen Kantone deshalb ihre Gesuche um Unterstützung an den Bund richten. Diese Unterstützungsgesuche durchlaufen den Weg über die Territorialdivision zur Armeeführung. Auf Bundesebene werden die Unterstützungsgesuche im strategischen und operativen Kontext beurteilt. Kommt die oberste Führungsebene zum Schluss, dass die Problemstellung auf untergeordnete Ebene (Kanton) gelöst werden kann und der Bund einzig unterstützend tätig werden soll, werden den Gesuchen stattgegeben, ein Kommandant subsidiärer Einsatz bestimmt und diesem gewisse Truppenteile unterstellt. Dabei delegiert der Bund gleichzeitig seine Einsatzverantwortung über diese Truppenteile an die nächst tiefere politische Ebene (Kanton).

Andere Bundesstellen ersuchen das VBS mittels Amtshilfegesuch um Unterstützung (zB Ustü GWK).
Das Prinzip der Subsidiarität vereinigt in sich auch die Möglichkeiten, in denen die oberste zivile Behörde (Bund) ihre Einsatzverantwortung über das Vollzugsorgan "Armee" mit Auflagen an die Kantone delegiert (Stabilisierung) oder wenn nötig vollumfänglich in eigener Hand behält, um ihre auf Bundesebene übertragenen Hoheitsrechte verwirklichen zu können (Abwehr).
Erhält der Kanton die Einsatzverantwortung über die bezeichneten Formationen ohne Auflagen delegiert, obliegt es in seinem Ermessen, wie er die Verbände mit ihren Leistungen einzusetzen gedenkt. Stehen primär (gefechts)technische Leistungen im Vordergrund wie zum Beispiel beim Einsatz von Spezialmaschinen oder bei Schutzaufgaben zur Entlastung von Polizeikräften, kann die bezeichnete zivile Behörde ihre vom Bund zur Verfügung gestellten militärischen Mittel ihren eigenen angestammten Vollzugsorganen (Polizei, Feuerwehr, Zivilschutz etc.) zuweisen. In diesem Fall erhält der Truppenkommandant von seiner militärisch vorgesetzten Stelle in der Regel einen weitgefassten Auftrag im Sinne von:
  • Ist dem Kanton xy zur Zusammenarbeit zugewiesen;
  • Hält sich bereit, die zivilen Behörden des Kantons xy zu unterstützen.
Werden militärische Verbände zum Zwecke der Stabilisierung eingesetzt, so verbleibt die Einsatzverantwortung grundsätzlich auf Stufe Bund. Dort wo sinnvoll wird der Bund die Einsatzverantwortung mit Auflagen an Kantone delegieren. Auflagen werden Bereiche umfassen, die zur Erreichung angestrebter Wirkungsentwicklung eingesetzter Verbände unablässig sind. So hat die bezeichnete Behörde den Truppenkommandanten auf derselben Stufe wie ihre anderen angestammten Vollzugsorgane zu führen. Die Truppe ist in ihrer Integrität zu belassen. Räume, die zur taktischen Kraftentfaltung benötigt werden, fallen für die dafür notwendige Zeitdauer in den Verantwortungsbereich des militärischen Kommandanten. Nur so kann der militärischer Kommandant, die zur Auftragserfüllung notwendigen taktischen Verfahren anwenden.
Der Bund bezeichnet in jedem Fall einen HSO als Kommandanten, der in seiner Führungsverantwortung alle anfallenden notwendigen koordinierenden Massnahmen auf seiner Stufe mit der entsprechenden zivilen Behörde trifft. Der Truppenkommandant erhält von seiner militärisch vorgesetzten Stelle in der Regel einen taktisch bindenden Auftrag im Sinne von:
  • Stabilisiert seinen Raum.
Setzt der Bund die Armee ein, um die ihm übertragenen Hoheitsrechte im Sinne der Bundesgarantie im Rahmen der Abwehr durchzusetzen, wird der Bund die Einsatzverantwortung dafür nicht an die Kantone delegieren, sondern in seiner Hand behalten.
Der Truppenkommandant erhält von seiner militärisch vorgesetzten Stelle taktisch bindende Aufträge. Im Abwehrdispositiv erhalten militärische Kommandanten als Vertreter des Bundesvollzugsorgans Armee in ihren zugewiesenen Abschnitten die für die taktische Leistungserbringung bis in hin zur Kampfführung notwendige räumliche Einsatzverantwortung.