Montag, 29. Juli 2013

Verfassungsmässigkeit der Weiterentwicklung der Armee (WEA)

Gerhard M. Saladin (2012). Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Milizprinzips der Schweizer Armee. Zürich: Dike Verlag AG. S. 436:

"Das Grundmodell [der Weiterentwicklung der Armee] geht den Weg, den schon die Armee XXI und der Entwicklungsschritt 2008/11 vorgespurt haben, konsequent weiter und führt damit eindeutig weiter weg vom Milizprinzip.
Die Eckwerte für die Weiterentwicklung der Armee gehen mit ihrer Bestandesreduktion bei gleichzeitiger Verlagerung des Aufgabenschwerpunktes hin zu Unterstützungsleitstungen in die genau falsche Richtung. Von den Wesenselementen, von denen schon in der heutigen Armee abgewichen wird, wird noch mehr abgewichen. Die ausdrückliche Vorgabe des Bundesrates, am Milizprinzip und der Wehrpflicht festzuhalten, wird zur Leerformel bzw. zum Widerspruch. Die vom selben Bundesrat vorgegebenen Eckwerte für die Weiterentwicklung der Armee weichen vom Milizprinzip weiter als bisher und mittlerweile massiv ab und führen weg von der Wehrpflicht hin zur Hilfeleistungspflicht an zivile Behörden.
(...) Die Weiterentwicklung der Armee birgt damit die Gefahr in sich, je nach konkreter Detailumsetzung verfassungswidrig zu werden. Die im Armeebericht 2010 und im Zusatzbericht zum Armeebericht 2010 vorgesehene praktische Umsetzung geht genau in diese falsche Richtung, da wehrpflichztige Milizsoldaten zwangsweise für Einsätze vorgesehen und eingesetzt werden, die vom Inhalt der Wehrpflicht abweichen. (...)

Die Entwicklung der Schweizer Armee zeigt seit der Ablösung der Armee 61 trotz immer wieder gegenteiliger Rhetorik des Bundesrates und des Parlaments eine klare und starke Tendenz, mit der Organisation der Armee immer mehr vom klassischen Milizprinzip abzuweichen. Das Milizprinzip ist mehr Mythos als Wirklichkeit."

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